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BGB § 255 Abtretung der Ersatzansprüche

BGB § 255 Abtretung der Ersatzansprüche

[ Auszug: Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatz ... ]